© Estrich Kurz 2012
Bautrockner
Sie benötigen eines Bautrockner zur schnelleren Austrocknung!
Gerne Vermieten wir Ihnen ein oder mehrere Geräte, wir können Ihnen 900 Watt Geräte für Flächen von 50 - 70 m ²
mit bis zu 50 L Entfeuchtungsleistung am Tag anbieten.
Sie Benötigen lediglich einen Stromanschluss. Günstige Vermietung an unsere Estrichkunden.
Mietbedingungen
§ 1. Gegenstand des Vertrages
Vermieter und Mieter schließen einen Mietvertrag über die kostenpflichtige Überlassung eines Bautrockners ab.
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§ 2. Mietpreis
Die Mietpreise gelten je angefangenem Kalendertag, bzw. Woche wie im Vertrag angegeben. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu beanspruchen.
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag.
§ 3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Bautrockners an den Mieter.
Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Bautrockners.
§ 4. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Bautrockner in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der
Betriebsanleitung nur zum bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der
Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Dem Mieter obliegt die Wasserentleerung des Bautrockners. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Bautrockner für die Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl zu sichern.
§ 5. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt den Bautrockner in einem mangelfreien und Betriebsfertigen Zustand. Der Mieter hat Gelegenheit, den Bautrockner vor der Übergabe zu besichtigen und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
§ 6. Rechte des Vermieters
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung oder bei Zahlungsverzug des Mieters
kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung der im § 4 angegebenen
Verpflichtungen des Mieters Schadenersatz fordern.
§ 7. Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
Anfahrts- und Transportkosten sind bis 20 km im Umkreis um 85088 Vohburg frei, darüber hinaus gilt die im Vertrag angegebene Pauschale, bzw. der Mieter übernimmt dies selbst.
§ 8. Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er auch dann, wenn er die Gründe nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben,
so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl,
Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen
Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat,
und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei
Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten
Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur
Haftung des Vermieters.
§ 9. Reparaturen
Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung
und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten,
nach dem Ausland zu verbringen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine
Reinigungsgebühr in Höhe von 50 EURO zu zahlen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ingolstadt